Presseinformation 064 / 2010
05.05.2010 Diese
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Reiserecht: Streik in Griechenland
Der Flugverkehr in Griechenland liegt lahm, Bahn-, Fähr- und Nahverkehr
wollen streiken.
Verbraucherschützer Joachim Geburtig rät: Griechenland- Urlauber sollten sich darauf einstellen und sich unbedingt bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen und die Hinweise des Auswärtigen Amtes beachten. hier
Zeichnet sich ab, dass die Reise wegen konkreter Streikgefahr oder Streik nicht angetreten werden kann, ist eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt, da „höhere Gewalt“ vorliegt und die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
BGB § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. hier
Ebenso besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Urlaubsort beispielsweise gar nicht mehr zu erreichen oder der Erholungswert für den Reisenden stark gemindert ist.
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines Streiks geschützt. Für sie muss der Reiseveranstalter aufgrund seiner Fürsorgepflicht für Unterkunft, Verpflegung oder alternativen Transport sorgen. Auf Pauschalurlauber kommen somit keine zusätzlichen Kosten zu.
Reisende, die am Flughafen in
Griechenland festsitzen, haben auf der Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung
einen Anspruch auf Betreuungsleistungen welche auch Verpflegung und
Unterbringung umfassen. Fährbetriebe unterliegen solch einer Verordnung
allerdings nicht. Das heißt, Urlauber, die am Hafen feststellen, dass ihre
Fährlinie bestreikt wird, müssen sich selbst um eine Unterkunft oder
Transportalternativen kümmern und diese auch selbst bezahlen.
Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes individuell zur Durchsetzung
Ihrer Ansprüche.
Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig,
Berater BS Rostock / BS Güstrow
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