Presseinformation   013/2010        25.01. 2010   Diese Seite drucken

 

Was tun, wenn Reiseveranstalter Programmleistungen streicht?

 

Familie Freitag war sichtlich enttäuscht, als der geplante Besuch der „Oper di Verona“ in die Euganäischen Hügel ausfiel. Das Ehepaar hatte sich extra vor Reiseantritt durch den Reiseveranstalter zusichern lassen, dass die Transfers zu den Carmenaufführungen im Reisepreis enthalten waren. Doch leider wurde diese Reiseleistung gestrichen. Trotz Reklamation und Forderung nach Reisepreisminderung reagiert der Reiseveranstalter nicht.

 

Wie die Rechtslage hier ist, schildert Verbraucherschützer Joachim Geburtig. Änderungen der Reiseleistungen, die in der Reisebestätigung dem Reisenden gegenüber dokumentiert wurden, sind nur ganz eingeschränkt zulässig (§§ 651a, 308 Nr. 4 BGB). Sind Änderungen vorgesehen, so gelten hierfür folgende Voraussetzungen: Auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen ist in den Allgemeinen Reisebedingungen hinzuweisen. Das LG Nürnberg-Fürth (7 O 10969/07) hält allerdings die Klausel “Änderungen des Programmablaufs vorbehalten” wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers für unwirksam.

 

Die Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung muss für den Reisenden zumutbar sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Änderung nach Vertragsschluss notwendig wird und nicht vom Veranstalter oder seinem Leistungsträger wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde. Die Änderung darf nicht erheblich sein und den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.

 

Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann nach Reiseende den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz verlangen.

 

Weitere Informationen erhalten Rat Suchende in allen Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale.

 

Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig, Berater BS Rostock / BS Güstrow