Presseinformation 103 / 2009
23. 09. 2009 Diese
Seite drucken
In Sportstudioverträgen findet man auch heute noch Regelungen, die den Freizeitsportlern verbieten, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Vielmehr sollen die Sportler ausschließlich die häufig sehr teuren Fitmacher und sonstigen Getränke konsumieren, die das Studio zu Gastronomiepreisen anbietet. Die Absicht der Studiobetreiber ist offensichtlich, denn sie wollen vom erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung der Kunden profitieren.
Das LG Stade (AZ: 4 O 35/97) und das OLG Brandenburg (AZ: 7 U 36/03) haben
dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Klauseln als unwirksam
angesehen. Solche Bestimmungen würden die Kunden unangemessen benachteiligen, da
es ihnen unzumutbar sei, ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf bei sportlicher
Betätigung nur durch vom Studio verkaufte Getränke stillen zu können. Da nicht
gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen
erworben werden können, dürfen Sportstudios solche Klauseln in ihren Verträgen
nicht mehr verwenden. Ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung im
Vertrag festgeschrieben, so gelten für die Hausordnung die gleichen Regeln wie
für Allgemeine Geschäftsbedingungen. So ist also auch hier ein
Verzehrverbot für eigene Getränke unwirksam, wenn die Hausordnung
Vertragsbestandteil geworden ist.
Die Gerichte haben aber angedeutet, dass solche Verbotsklauseln nicht zu beanstanden sind, wenn das Fitnessstudio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet. Auch sind Getränkeverbote, die aus Sicherheitsgründen ergehen und z. B. die Mitnahme von Glasflaschen verbieten, nicht zu beanstanden.
Um so erstaunlich findet Verbraucherschützer Joachim Geburtig, dass der Fitnessclub „Bodycheck“ in Rostock Gästen Hausverbot erteilt, die eigene Getränke mitbringen. Trotz mehrfacher Aufforderungen war das Fitnessstudio bisher zu einer Stellungnahme nicht bereit.
Weitere Tipps für den Vertrag im Fitnessstudio enthält der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Fitnessstudios“. Diesen gibt es in den Beratungsstellen der
NVZ bzw. kann bestellt werden über das Service-Telefon 0381 208 70 50.
Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig,
Berater BS Rostock / BS Güstrow
![]()