Presseinformation   040 / 2009      18. 05. 2009   Diese Seite drucken

 

Heizen im Mai?
Offiziell liegt die letzte Heizperiode hinter uns, aber auch zwischen April und Oktober kann es kalte Tage geben

Mit Beginn des frühlingshaften Wetters kommen Verbraucher mit Fragen zum Heizen außerhalb der Heizperiode in die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Da die Heizung trotz des tagsüber schon warmen Wetters in den meisten Fällen noch in Betrieb ist, wird vermutet, dass die Heizungsregelung defekt ist, bzw. bewegt viele die Frage, ob denn aus wirtschaftlichen Gründen die Heizung nicht schon ausgeschaltet sein sollte.

 

Ob eine Heizungsregelung richtig reagiert oder defekt ist, kann nur vor Ort durch einen Fachmann festgestellt werden. Allein der Umstand, dass sie bei kurzzeitig höheren Außentemperaturen eventuell nicht reagiert, sagt dazu noch nichts. Da der Außentemperaturfühler an der Nordseite an einem möglichst schattigen Ort angebracht sein soll, müsste die Regelung u. U. auch noch gar nicht reagieren. Denn bei der momentanen Witterung ist zu verzeichnen, dass es zwar in der Sonne warm, dagegen im Schatten und zudem noch durch Windeinwirkung empfindlich kühl sein kann. Sollte die Regelung der Heizungsanlage aber tatsächlich nicht funktionieren, liegt eventuell ein Mangel an der Mietsache vor. Zur Abhilfe sollte schriftlich die Beseitigung des Mangels vom  Vermieter gefordert werden.  Inwieweit eine Mietminderung oder auch Schadensersatzforderung möglich sind, sollte in einer mietrechtlichen Beratung geklärt werden.

 

Relativ umfassend geklärt ist, in welchen Zeitraum die Heizperiode fällt und wann außerhalb dieser geheizt werden muss.  Allgemein wird als Heizperiode die Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April angenommen. Dabei sind Raumtemperaturen von mindestens 20-22 °C zu gewährleisten (siehe auch Mietvertrag).

Außerhalb der Heizperiode muss bei entsprechenden Außentemperaturen geheizt werden, denn dem Mieter ist nicht zuzumuten, bei niedrigen Außentemperaturen im Sommer zu frieren oder gar einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgesetzt zu sein. Es wird nach der Rechtsprechung immer dann erforderlich sein zu heizen, wenn die Zimmertemperatur zeitweise unter 18°C sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung mehrere Tage anhält. Auch bei kälteren Außentemperaturen kann eine Beheizung erforderlich sein. Beträgt die Außentemperatur um 21 Uhr drei Tage lang weniger als 12 °C muss die Beheizung gewährleistet werden. Der Bei Mehrfamilienhäusern muss er sich nach der kältesten Wohnung richten.

 

Bezug nehmend auf die o. g. Grundsätze kann man also davon ausgehen, dass in allen anderen Fällen nicht geheizt werden braucht. Allerdings kann der Maßstab nicht die an einem einzelnen Tag lediglich tagsüber erreichte warme Witterung sein.

 

Bei welcher Außentemperatur konkret die Heizung auf Sommerbetrieb umgeschaltet werden kann ("Heizgrenze") hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise kann bei 15 °C Außenlufttemperatur an einem Regentag Heizung erforderlich sein, bei Sonnenschein aber nicht, weil die Sonnenstrahlung durch die Fenster die Räume erwärmt. Automatische Regelungen erfassen aber i. d. R. nur die Außenlufttemperatur und schalten deshalb in der Nähe der Heizgrenztemperatur oft fälschlicherweise die Heizung zu früh ab. Eine weitere Einflussgröße ergibt sich aus dem Wärmeschutz der betreffenden Gebäude. Gut gedämmte Häuser haben geringere Wärmeverluste und so kann die Umstellung von Winter- auf Sommerbetrieb bei geringeren Außentemperaturen erfolgen als bei schlechter gedämmten Gebäuden.

 

Im Ergebnis bleibt nur, an der Regelung die Heizgrenze so hoch einzustellen, dass die Räume auch in ungünstigen Fällen ausreichend warm werden. Eine Überwärmung der Räume ist mit der  Einzelraumregelung (Thermostatventil)  zu verhindern.  

                                                                                   

Für weitere Informationen:

Horst-Ulrich Frank, Fachberater Bauen, Energie