Presseinformation    42 / 2008       18. 05. 2005                    Diese Seite drucken

 

 

Versicherungsvertragsgesetz

Die wichtigsten Änderungen im Kurz-Überblick

 

Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Wir informieren Sie über wichtige Änderungen. Grundsätzlich gilt die neue Fassung des Gesetzes für alle Vertragsschlüsse seit dem 1. Januar 2008, für Altverträge ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt.

 

Widerruf: Versicherungsverträge können jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von zwei Wochen.

 

Beratungspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages umfassend beraten. Geschieht dies nicht wie vorgeschrieben oder unrichtig, besteht ein Schadensersatzanspruch.

 

Dokumentationspflicht: Das Beratungsgespräch muss dokumentiert (Beratungsprotokoll) werden. Damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachgewiesen werden können, sollte niemals auf die Dokumentation verzichtet werden.

 

Anzeigepflicht: Es müssen nur die Angaben gemacht werden, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, ist damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer angesiedelt. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, muss der Versicherer seine Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln beträgt die Frist zehn Jahre.

 

Informationspflicht: Es müssen alle wesentlichen Produkt- und Verbraucherinformationen inklusive der Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtzeitig vor der Antragstellung ausgehändigt werden. Ab 01. 07. 2008 gehört dazu auch ein spezielles Produktinformationsblatt, das übersichtlich und verständlich über die wichtigsten Merkmale der Versicherung zu informieren hat. Damit entfällt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise, nach der der Versicherungsnehmer diesbezüglich erst nach Vertragsschluss informiert wurde. Bei der Lebensversicherung muss zusätzlich eine Modellrechnung über mögliche Ablaufleistungen nach einem einheitlichen Schema ausgehändigt werden. Bei Lebens- und privaten Krankenversicherungen müssen sämtliche mit dem Vertrag verbundene Kosten wie Abschlusskosten und laufende Verwaltungsgebühren offen gelegt werden.

 

Verjährung, Klagefrist und Gerichtsstand: Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren künftig in 3 Jahren. Die alte Klagefrist, nach der der Versicherungsnehmer ab Eingang der Ablehnung seines Anspruchs innerhalb von 6 Monaten Klage einreichen musste, wenn er seinen Anspruch noch gerichtlich überprüfen lassen wollte, ist abgeschafft. Für die Klage gegen den Versicherer hat der Versicherungsnehmer künftig immer die Möglichkeit, sich an das zuständige Gericht an seinem Wohnsitz zu wenden.

 

Verschulden: Bisher erhielt der Versicherungsnehmer nur bei leichter Fahrlässigkeit die volle Leistung vom Versicherer, dagegen bei grober Fahrlässigkeit keinen Cent. Der Übergang von leichter zu grober Fahrlässigkeit ist im Alltag jedoch mitunter schwer abzugrenzen. Durch die neue Quotenregelung darf die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Je schwerer das Verschulden, umso geringer die Versicherungsleistung.

 

Rückkaufswert: Ab 01. 01. 2008 dürfen für Lebensversicherungsverträge die Abschlusskosten nicht mehr sofort in voller Höhe mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Diese werden über die ersten fünf Jahre der Laufzeitverteilt. Dadurch erhöht sich der Rückkaufswert der Versicherung bei vorzeitiger Beendigung. Trotzdem führt eine frühzeitige Beendigung einer Kapital bildenden Lebensversicherung zu finanziellen Verlusten.

 

Überschussbeteiligung: Bei Beendigung von Lebensversicherungen müssen den Versicherungsnehmern ab dem 01. 01. 2008 mindestens zu 50 Prozent an den stillen Reserven zugeteilt und ausgezahlt werden. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass dadurch die Rendite zwangsläufig höher ausfällt.

 

Private Krankenversicherung: Das Versicherungsunternehmen muss bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrechterhalten. Gleichzeitig muss der Verbraucher über Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes informiert werden.

 

 

Für weitere Informationen:

Axel Drückler, Fachberater Finanzdienstleistungen /Versicherungen