Presseinformation   75 / 2007        12. 07. 2007   Diese Seite drucken

 

 

Wenn der „Drücker“ zwei mal klingelt

Jeder ist genervt, wenn es an der Haustür klingelt und ein Zeitschriftenverkäufer versucht, dem Verbraucher ein Abo aufzuschwatzen oder ein Telekommunikationsunternehmen die preiswertesten Tarife verkaufen will. Viele sind den Verkaufstricks dieser Drücker-Kolonnen nicht gewachsen und lassen sich beschwatzen. Verbraucherschützer raten:


Lassen Sie nur Ihnen bekannte Personen in Ihre Wohnung oder in Ihr Haus!
Oftmals machen dubiose Drücker sich die Bedürfnisse älterer Menschen zu Nutze, Sie wissen, dass manche Senioren einsam sind und wenig Post bekommen. Eine gesunde Portion Skepsis ist deshalb angebracht. Windige Geschäftemacher versuchen immer wieder, ältere Menschen auf unlautere Art und Weise zum Abschluss von Verträgen zu bewegen. Die Anbieter nutzen den Überraschungseffekt an der Haustür und schaffen es meist, ihre „Kunden“ in Gespräche zu verwickeln.  Dabei geht es hier den Verkäufern kaum um die Beratung, sondern vielmehr um den erfolgreichen Vertragsabschluss, gleich und sofort.


Zum Glück gibt es ein entsprechendes Widerrufsrecht, das in dieser Situation weiterhilft. Geburtig  rät, generell keine Unterschriften zwischen Tür und Angel oder an „fliegenden„ Ständen auf der Straße zu leisten. Halten Sie sich immer die Option offen, Vergleichsangebote einzuholen oder wenigsten den Antrag bzw. das Vertragsformular gründlich durchzulesen.


In jedem Fall ist es wichtig, auf eine Durchschrift des Vertrages zu bestehen. Wer darauf verzichtet, hat es im Ernstfall schwer, den Vertrag rückgängig zu machen. Schließlich weiß der Betroffene dann unter Umständen gar nicht, bei wem genau er unterschrieben hat und bei wem er widerrufen oder kündigen muss.


Vertragserklärungen, die an der Haustür getroffen wurden, können immer innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden, Die Frist beginnt erst dann, wenn der Kunde über diese Möglichkeit wirksam belehrt wurde. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Achten Sie darauf, dass Sie den Widerruf oder die Rücksendung auch beweisen können (Einschreiben mit Rückschein).
Achtung: Der Widerruf ist dann ausgeschlossen, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 EUR nicht übersteigt.

 

In einigen Fällen werden auch Vertragsverhältnisse unterstellt, obwohl eine Unterschrift an der Haustür nicht erfolgte. Hier empfiehlt Geburtig die Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt. Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes, individuell zum Widerrufsrecht.

 

Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig, Berater BS Rostock / BS Güstrow