Presseinformation   64 / 2007        11. 06. 2007   Diese Seite drucken

 

Neue EU-Timesharing-Richtlinie stärkt Verbraucher

Kauf und Wiederverkauf von Ferienanlagen in Timesharing-Objekten besser gesichert

 

Beim Timesharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel während des Urlaubs bewohnen zu dürfen. Der Erwerb von Timesharingrechten ist oft mit unseriösen Praktiken verbunden. Besonders in südlichen Ländern  werden Urlauber angesprochen und auf Veranstaltungen eingeladen, bei denen sie in ihrer Entscheidungsgewalt massiv beeinflusst werden. Neben dem Kaufpreis von mehreren tausend Euro müssen sie jährlich auch die Anreise und ihre Verpflegung bezahlen. Weiterhin fallen jährlich Nebenkosten von 80 Euro bis 220 Euro oder mehr pro Ferienwoche an, die für die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Anlage verwendet werden sollen. Diese Kosten sind langfristig nicht kalkulierbar, sondern steigen in der Regel von Jahr für Jahr.

 

Achtung: Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel ein zehntägiges Rücktrittsrechts oder die genaue Kostenaufstellung, gelten gegenwärtig nur für Verträge ab einer Laufzeit von drei Jahren! Mit einer Laufzeit von bis zu 35 Monaten werden die Schutznormen unterlaufen.

Diese 35-Monats-Verträge treten in den letzten Jahren verstärkt auf.

Inzwischen sind auch viele Besitzer von Timesharing dringend darauf angewiesen, sich von ihrem Ferienwohnrecht zu trennen: Sie sind arbeitslos geworden oder in Rente gegangen und können sich deshalb den teuren Spaß nicht mehr leisten. Für diese Wechselfälle des Lebens fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung. Der Anwendungsbereich der bisherigen Regelung wird durch die neue EU-Richtlinie ausgedehnt auf:

 

Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes, individuell zu Ihren konkreten Unterlagen.

 

 

Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig, Berater BS Rostock / BS Güstrow