Presseinformation   40 / 2007        27. 02. 2007   Diese Seite drucken

 

Wie lange sollte ein Verbraucher wichtige Unterlagen aufbewahren?

 

Dass Arbeitsverträge, Gehaltsunterlagen  aufgehoben werden, bis der Rentenanspruch bestätigt ist, sollte mittlerweile Jedem bekannt sein. Wie sieht es aber aus mit Bankunterlagen, Kontoauszügen, Kaufverträgen, Kassenbons oder Handwerkerrechnungen?

Verbraucherberater Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale gibt dazu folgende Informationen: Seit 2004 müssen auch Verbraucher ihre Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren, so wie es das Umsatzsteuergesetz jetzt vorsieht. Und speziell für Mieter gilt: Heben Sie alle  Wohnungsbezogenen Rechnungen, aber auch Betriebskostenabrechnungen und Mietverträge ein, zwei Jahre lang nach dem Auszug noch auf. Dann nämlich können Nachforderungen besser geprüft und gegebenenfalls zurückgewiesen werden.

Als Orientierung für die Aufbewahrung von Belegen sollten durchaus auch weitere gesetzliche Normen herangezogen werden. So zum Beispiel die dreijährige Regelverjährung des BGB  nach Paragraf 195. Darunter fallen:

 

Die Verjährung beginnt in den meisten Fällen aber erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass Sie entsprechende Belege Rechnungen etwa vier Jahre aufbewahren sollten. Um Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen durchsetzen zu können, sollten Sie die Zahlungsbelege (Rechnungen/ Bons/ Quittungen) oder Verträge mindestens für die vorgesehenen Gewährleistungsfristen, besser noch darüber hinaus,  aufbewahren. Gewährleistungsfristen des BGB betragen fünf Jahre für Mängel an einem Bauwerk oder einer Sache, welche für ein Bauwerk verwendet wurde. Für alle anderen Mängel sind nur zwei Jahre vorgesehen, es sei denn, der Händler hat längere Fristen vertraglich zugesagt. Am besten, Sie entsorgen die Zahlungsbelege erst gemeinsam mit dem Gerät.

Versicherungsunterlagen sollten Sie für die Laufzeit der Versicherung und nach der Kündigung darüber hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Police aufbewahren.

 

Bankunterlagen und Kontoauszüge: Verträge mit Kreditinstituten sollten grundsätzlich über die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden. Andere Bankbelege wie Überweisungen und Kontoauszüge gelten als Zahlungsnachweise für Leistungen und sollten deshalb mindestens drei bis vier Jahre aufbewahrt werden.

Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes, individuell zu Ihren konkreten Unterlagen und informieren zu den Verjährungsregelungen.

 

Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig, Berater BS Rostock / BS Güstrow