Presseinformation 131 / 2007 10.
12. 2007 Diese
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Gaspreise in Rostock –
können Widersprüche aufrechterhalten werden?
Schreiben der Stadtwerke verunsichert Verbraucher
Die Rostocker Stadtwerke verschickten vor einigen Tagen Schreiben an Gaskunden, in denen sie zur Rücknahme der bisherigen Widersprüche aufgefordert werden. Tatsache ist, dass in den letzten Monaten viele Verbraucher angesichts der vollzogenen Preiserhöhungen bei Erdgas Widerspruch unter Berufung auf § 315 BGB eingelegt hatten. Im Schreiben der Stadtwerke wird Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und auf zwei jüngere Urteile des Landgerichts (LG) Rostock.
Das Landgericht hatte in seiner ersten Entscheidung eine Preisanhebung von Anfang 2005 als angemessen und damit rechtmäßig erkannt. In einer zweiten Entscheidung wird eine umstrittene Preiserhöhung ebenfalls für angemessen befunden, wobei die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt wurde.
Mit dem jetzt vorliegenden Schreiben versuchen die Rostocker Stadtwerke den Eindruck zu erwecken als sei mit den Urteilen ein für allemal jede Preiserhöhung, für jede Tarifart und für alle Kunden „abgesegnet“.
Da es immer um ganz konkrete Umstände des Einzelfalls geht, kann zunächst nur für einen gleich gelagerten Fall das gleiche Ergebnis angenommen werden. Damit müssten die Stadtwerke trotz vorliegender Urteile weiterhin jedem einzelnen Widerspruch durch Offenlegung des Zusammenhangs zwischen Bezugspreis- und Endpreiserhöhung entgegentreten. Soweit dies nicht geschieht müssten die Rostocker Stadtwerke jeden Verbraucher verklagen, der seinen Widerspruch nicht zurücknimmt. Das Risiko verklagt zu werden, ist jedoch nach Auffassung der Neuen Verbraucherzentrale dann sehr gering, wenn eine große Zahl von Verbrauchern an den Widersprüchen festhält. Denn erst dann, wenn der Nachweis der Angemessenheit im Hinblick auf die strittige Preisanhebung geführt ist, wird der zuvor nicht anerkannte und vom Verbraucher gekürzte Betrag zur Zahlung fällig.
In den beiden bisherigen „Gaspreisprozessen“ wurde lediglich über die Angemessenheit des jeweiligen Erhöhungsbetrages verhandelt. Mit den Widersprüchen auf der Grundlage des Musterbriefes der NVZ wurde jedoch die Offenlegung des gesamten Gaspreises gefordert. In den beiden jetzt abgeschlossenen Verfahren hatten die betroffenen Verbraucher sich „nur“ gegen die Preiserhöhung gewendet.
Die spannende Frage ist also, wie die bislang nicht einheitliche Rechtsprechung bundesweit unter Berücksichtigung der verschiedenen Fallgruppen zu endgültigen Lösungen kommt. Dazu gehört u. a. auch die Festlegung einer einheitlichen Methodik zur Prüfung der Angemessenheit von Preisen. Auch ist nach Auffassung der Verbraucherschützer genau zu unterscheiden, ob der betroffene Verbraucher Tarif- oder Sonderkunde ist. Im letzteren Fall wäre das Gericht nämlich gezwungen, auch die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (das hatte das LG Rostock z. B. selbst noch im April d. J. entschieden). Es sind also noch viele Fragen offen.
Für die Stadtwerke in Rostock besteht nun das Dilemma, zwar positive Urteile erstritten zu haben, doch erkennen zu müssen, dass damit nicht alle Widersprüche automatisch gegenstandslos werden. Verbraucher, die sich verunsichert fühlen oder wissen möchten, ob die Urteile für ihren Fall zutreffen, können sich an die Rostocker Beratungsstelle der NVZ unter (0381) 208 70 50 wenden oder persönlich nachfragen in der Strandstraße 98 (dienstags bis donnerstags 10 – 13 und 14 – 18 Uhr).
Für weitere Informationen:
Dr. Jürgen Fischer, Vorstand