Presseinformation 53 / 2006 18.
06. 2006
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Gaspreisprotest – Eine Zwischenbilanz
Gerichte haben Position der Verbraucher gestärkt
Die Ruhe trügt. Weder haben Verbraucher ihre Proteste gegen Gaspreiserhöhungen eingestellt noch haben die Gasversorger ihre Preispolitik grundlegend geändert.
Als im letzten Jahr gleich mehrere Erhöhungen angesagt wurden, erreichte die Wut der Verbraucher einen ersten, sehr aktionsgeladenen Höhepunkt. Nicht nur zig-tausende Widersprüche gegen die Erhöhungsverlangen wurden formuliert und Zahlungen gekürzt, es bildeten sich auch Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften, die sich in einigen Fällen sogar zu Klägergemeinschaften zusammenfanden. Mit Unterstützung einiger Verbraucherzentralen und anderer Verbände wurden in 2005 einige Sammelklagen auf den Weg gebracht, so z. B. in Bremen, in Sachsen und in Hamburg.
Die vier großen Energiekonzerne und ihre Töchter vor allem verhielten sich eher abwartend, setzten von Anfang an auf Zeit und schienen unbeeindruckt. Selbst nach Anhängigkeit der ersten Sammelklagen wurde in den schriftlichen Klageerwiderungen mehr gemauert als aufgeklärt. Parallel dazu wurden Verbraucher, die nicht die höheren Preise zahlten, unter Druck gesetzt und eine Unterbrechung der Gasversorgung mehr oder weniger unverhohlen angedroht. Als die befassten Gerichte dieses Herangehen nicht billigten, änderte sich nicht nur das Prozessverhalten der beklagten Unternehmen, sondern man setzte plötzlich massiv und werbewirksam auf eine neue „Transparenz“. Die Drohungen gegen einzelne Verbraucher nahmen aber nicht ab, sondern wurden zum Teil mit Falschinformationen zur Rechtslage untermauert.
Der bisherige Weg des Protestes, der nicht nur eine juristische, sondern nun auch eine erkennbar politische Dimension gewonnen hat, hat die Position der Verbraucher und auch der energieabhängigen Wirtschaft in vielen Punkten gestärkt. Damit machen Verbraucherproteste und Zahlungsverweigerungen mehr Sinn denn je, da die Verbraucher sich auf folgende Positionen berufen können:
Die Gerichte bestätigten die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Sammelklagen der Verbraucher;
Die Anwendung des § 315 BGB auf die Prüfung von Gaspreiserhöhungen ist unstrittig (sog. Billigkeitskontrolle);
Ein Verweis auf Preisgleitklauseln in den Versorgungsverträgen ist nur dann zulässig, wenn diese Klausel als wirksam erachtet wird, was regelmäßig nicht der Fall ist;
Nicht nur der verlangte Erhöhungsbetrag unterliegt der Billigkeitskontrolle, sondern jeweils der gesamte Gaspreis;
Demzufolge müssen die Versorgungsunternehmen ihre gesamte Preiskalkulation offen legen und nicht nur belegen, dass sie nur die Beschaffungskosten für Erdgas 1 zu 1 weitergegeben haben;
Die Prüfung der Angemessenheit eines Gaspreises muss nach einer allgemein gültigen Methodik erfolgen, für die z.B. in Hamburg ein Vorschlag seitens der Verbraucherseite vorgelegt wurde;
Legt ein Verbraucher gegen eine Preiserhöhung Widerspruch mit Bezug auf § 315 BGB ein und zahlt die höheren Beträge nicht, gerät er weder in Zahlungsverzug noch kann er mit einer Versorgungssperre belegt werden;
Jedwede Drohung mit einer Versorgungssperre oder anderen Nachteilen ist rechtswidrig und kann rechtlich geahndet werden.
Die Verbraucherschützer im Lande haben alle Tipps zum Protest gegen Energiepreiserhöhungen auf ihrer Homepage www.nvzmv.de zusammengefasst.
Für weitere Informationen:
Dr. Jürgen Fischer, Vorstand
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