Presseinformation    133 / 2006        09. 11. 2006                    Diese Seite drucken

 

Rostocker Stadtwerke sorgen für Verunsicherung bei Gaskunden
Die Verbraucherzentrale rät, an Widersprüchen gegen unangemessene Preise festzuhalten.

In den letzten Tagen haben viele verunsicherte Verbraucher die Verbraucherzentrale aufgesucht und besorgt,  teilweise sogar verärgert, Rat eingeholt. Ursache war ein Schreiben der Stadtwerke Rostock mit einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Gasversorgung von Sondervertragskunden. Besonders der Hinweis, dass bei einer Ablehnung dieser neuen AGB durch den Verbraucher eine fristgerechte Beendigung des bestehenden Vertrages erfolgen werde und es dann zu einer Belieferung zu (höheren) Allgemeinen Preisen der Grundversorgung kommt, erhitzte die Gemüter. Viele Verbraucher vermuteten hinter den neuen Formulierungen Ungemach. Die Fragen gingen von der Vermutung der Benachteiligung bei der Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts bei Preiserhöhungen bis zur Sorge, dass die Gasversorgung ganz eingestellt werden könnte.

Diese Befürchtungen konnten die Verbraucherschützer ausräumen.

Die Möglichkeit, für bestehende Sonderverträge die AGB zu ändern, ist den Stadtwerken gegeben. Die vorgenommenen Änderungen der AGB sind auf der Grundlage geänderter Bestimmungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers erfolgt. Damit haben die Rostocker Stadtwerke, ohne es rechtliche zwingend zu müssen, ihre vertraglichen Bedingungen den neuen Bestimmungen angepasst. Das hat durchaus Vorteile für die Verbraucher. Das betrifft sowohl die verkürzten Vertragslaufzeiten als auch die Übernahme der Pflicht, über künftige Preiserhöhungen jeden Kunden schriftlich zu informieren. Kürzere Vertragslaufzeiten sind in einem – hoffentlich bald – funktionierenden Gasmarkt beim Wechsel des Versorgers vorteilhaft und die schriftliche Information zu Preiserhöhungen erreicht jeden Kunden, der bisher diese Information aus der Tagespresse entnehmen musste. Somit ist auch ein sofortiger Widerspruch zu den erhöhten Preisen möglich.

Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht nach jeder Preiserhöhung geht allerdings ins Leere, jedenfalls solange der Gasmarkt nicht funktioniert und ein Versorgerwechsel praktisch nicht möglich ist. Das trifft ebenfalls für die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts bei weiteren AGB – Änderungen zu.

Als intransparent und damit zumindest fragwürdige Regelung sieht die Verbraucherzentrale die Weitergabe von Kundendaten zur Bonitätsprüfung an eine „sonstige Wirtschaftsauskunftsdatei“. Hier ist der ordnungsgemäße Umgang mit Kundendaten nicht gewährleistet.

Es besteht auch das Recht, dass die Stadtwerke, wie in dem Schreiben praktiziert, einen Sondervertrag nach den im Vertrag vereinbarten Fristen ordentlich zu kündigen. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Änderung von AGB, die den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts gegen unangemessene Preise, und viele der bei der Verbraucherzentrale erschienenen Verbraucher hatten genau diese Befürchtung, besteht dieses Recht allerdings nicht. Das würde u. a. gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen verstoßen, die Verbraucherschutzvorschrift des § 315 BGB aushebeln und somit rechtsmissbräuchlich sein. Das haben auch das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden jüngst in einer gemeinsamen Sitzung so bewertet.

Die Verbraucherschützer weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeiten des Widerspruchs gegen unangemessene Preise von den aktuellen Änderungen der Rostocker Stadtwerke unberührt bestehen bleiben und in keiner Weise eingeschränkt werden. An bestehenden Widersprüchen kann festgehalten werden und es muss sich niemand scheuen, bei erneuten unbilligen Preiserhöhungen Widerspruch einzulegen. Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen Musterbrief und umfangreiche Beratung an.                  

 

Für weitere Informationen:

Horst-Ulrich Frank, Fachberater Bauen/Wohnen/Energie