Presse-Information:    91 / 2005        18. 10. 2005

 

Gasversorger wehren sich mit unlauteren Argumenten

 

Rostock. Viele Verbraucher haben auch in Mecklenburg-Vorpommern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den angekündigten bzw. schon realisierten Gaspreiserhöhungen zu widersprechen und den Erhöhungsbetrag nicht zu entrichten. Zur Verunsicherung der Verbraucher tragen in den letzten Tagen Schreiben einiger Gasversorger bei, in denen mit nicht zutreffenden Argumenten eine vermeintlich andere Rechtslage vorgetäuscht wird. So behaupten beispielsweise die Rostocker Stadtwerke, dass sich deren Kunden nicht auf eine Unbilligkeit der Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB berufen könnten. Dementsprechend sei die Kürzung der Zahlungsbeträge unzulässig, was zu Konsequenzen führen würde. Begründet wird diese Sicht der Dinge gegenüber den Gaskunden mit vermeintlichen gerichtlichen Entscheidungen und dem Hinweis, dass die Landeskartellbehörde bislang keine Anzeichen für missbräuchlich erhöhte Gaspreise gefunden hätte.

Die Neue Verbraucherzentrale sieht hier eine bewusst irreführende Argumentation gegenüber den Verbrauchern und weist die Darstellungen entschieden zurück. So hat das Amtsgericht Koblenz entgegen der Darstellung der Versorger eben nicht über die Sache an sich entschieden, sondern lediglich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage eines Gaskunden im konkreten Fall herausgestellt. Auch das weitere angeführte Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen taugt nicht für eine Interpretation im Sinne der Gasversorger. Dieses Urteil ist wegen der laufenden Berufung nicht rechtskräftig, was jedoch von den Verfassern der Anschreiben verschwiegen wird.   Auch die angeblich positive Prüfung der Kartellbehörde geht an der Sache vorbei. Die Prüfungen dieser Behörde und deren Ergebnisse sind das Eine, der zivilrechtliche Streit um die Billigkeit einer Preiserhöhung zwischen Kunde und Versorger etwas Anderes. So kann es sein, dass zwar keine marktbeherrschende Stellung einzelner Unternehmen und ein entsprechender Missbrauch festgestellt werden, jedoch die Preise für einige Produkte unangemessen und die Erhöhungen unbillig sind.   Unternehmen, die Leistungen der so genannten Daseinsvorsorge anbieten, müssen ihre Preispolitik so anlegen, dass alle Preise nach billigem Ermessen, das heißt kostendeckend und transparent festgelegt werden und dass alle Preise der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5.07.2005 nochmals herausgestellt. Es verwundert die Verbraucherschützer des Landes sehr, dass diese Rechtslage verkannt wird und dem Verbraucher etwas anderes suggeriert wird. Dieses Vorgehen ist unredlich und soll wohl den Widerstand der Verbraucher brechen. Nur die Offenlegung der Preiskalkulationen kann helfen, das gestörte Vertrauen wieder herzustellen und das Versteckspiel der letzten Monate zu beenden.

 

Für weitere Informationen:

Horst-Ulrich Frank

Tel. (0395) 5683415, frank@nvzmv.de