Presse-Information:    83 / 2005       06. 10. 2005

 

 

Ohne Kenntnis keine Verjährung

Verbraucherschützer: Grundsatz gilt auch für Ansprüche aus fehlerhafter Zinsanpassung

 

Immer mehr Sparkassen lehnen seit 2005 Forderungen von Kreditnehmern, die sich aus nicht ordnungsgemäßen Zinsanpassungen bei variabel verzinsten Darlehen ergeben haben, ab. Regelmäßig bedienen sie sich dabei des Argumentes, dass Ansprüche, die vor dem 01. 01. 2002 entstanden sind, verjährt seien. Diese Rechtsauffassung ist aus Sicht der Verbraucherzentrale aus zweierlei Gründen nicht haltbar.  

Nach dem Gesetz beginnt auch in diesem Fall die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Die Forderung des Kreditnehmers, die sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung des Kreditinstitutes ergibt, entsteht erst durch die letzten Ratenzahlungen. Erst dann erlangt das Geldhaus einen Vermögensvorteil. Vorher rechnet die Bank oder Sparkasse „nur“ fehlerhaft ab. Diesbezüglich kann der Verbraucher natürlich schon während der Laufzeit des Vertrages eine Saldokorrektur, das heißt eine Neuabrechnung des Vertrages, verlangen. 

Viele Verbraucher hatten jedoch bis vor Kurzem oder haben sogar bis heute noch keine Kenntnis von ihrem konkreten Anspruch. Häufig erfahren sie erst durch eine Beratung in der Verbraucherzentrale, dass sie möglicherweise zu viel Geld an die Sparkasse gezahlt haben. Erst eine rechnerische Überprüfung durch die Verbraucherzentrale verschafft den Betroffenen Kenntnis über ihren konkreten Anspruch. Häufig sind es drei- bis vierstellige Eurobeträge, die von den Banken und Sparkassen zurück verlangt werden können. Doch nicht jedes Institut ist bereit, das unberechtigt erlangte Geld freiwillig wieder heraus zu geben. Oft brauchen Verbraucher einen langen Atem und die Unterstützung der Verbraucherzentrale oder versierter Rechtsanwälte, um ihr Recht durchzusetzen.

Persönliche Beratung zum Thema Zinsanpassung gibt es in den Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale. Hier können auch die rechnerischen Überprüfungen in Auftrag gegeben werden. Wo nächste Beratungsstelle erreichbar ist, erfahren Sie unter der Rufnummer (0381) 208 70 50.

 

 

Für weitere Informationen:

Axel Drückler,

Fachberater Finanzdienstleistungen, Tel. (0385) 591 81 16, drueckler@nvzmv.de