Presse-Information: 58 / 2005 12. 07. 2005
Die gestiegenen Rohölpreise veranlassen nunmehr einige Reiseunternehmer, die Erhöhung der Kraftstoffpreise auch noch nach Vertragsabschluss an die Reisenden weiterzugeben.
So forderte das Unternehmen Catherina Reisen Hamburg GmbH aus 22927 Großhansdorf von den Reiseteilnehmern 5,- € „Dieselzuschlag“ pro Person und Reise.
Dem Verbraucher wurde kurzfristig mitgeteilt:
“Auf Grund der immens gestiegenen Rohölpreise müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die von uns beauftragten Busunternehmer, zumindest für eine unbegrenzte Zeit, einen Dieselzuschlag in Höhe von 5,- € Pro Person und Reise erheben müssen. Ihr netter Busfahrer wird im Laufe der Reise diesen Betrag von 5,- EURO gegen Quittung von Ihnen erheben.“
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass – wie im Fall des Reisunternehmens Catherina Reisen Hamburg GmbH - eine nachträgliche Preiserhöhung ungerechtfertigt ist. Eine Preiserhöhungsklausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist nicht vereinbart.
Wer seinen Urlaub nicht aufs Spiel setzen möchte, weil er sich weigert, den Aufpreis zu bezahlen, sollte die Preisnachforderung zunächst unter Vorbehalt begleichen. Allerdings sollte er bei Zahlung gleich ankündigen, dass er nach der Reise Rückforderungen stellen möchte.
(Musterschreiben finden Sie hier )
Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den im Vertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.
Der Gesetzgeber hat jedoch dem wirtschaftlichen Risiko des Reiseveranstalters Rechnung getragen und in § 651a Absätze 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausnahmen geschaffen.
Eine wirksame Preiserhöhung nach der Buchung und vor Reiseantritt ist nur möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:
der Veranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung im Vertrag mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ausdrücklich vorbehalten hat. In der Regel geschieht dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung darauf hingewiesen hat.
zwischen dem Zeitpunkt der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen (§ 651 a Absatz 4 in Verbindung mit § 309 Nr.1 BGB).
die
Erhöhung wegen
- Verteuerung von Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge),
- Änderung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Hafen- und
Flughafengebühren) oder
- Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse erfolgt.
ersichtlich ist, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis ursächlich auswirkt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Veranstalter.
der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund die Preiserhöhung erklärt hat (§ 651 Absatz 5 BGB).
dem Reisenden die Erklärung zur Erhöhung spätesten mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugegangen ist. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam.
Die Beratungsstellen der NVZ beraten zu allen reiserechtlichen Fragen.
Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig,
Berater BS Rostock Tel. (0381) 208 70 51,
geburtig@nvzmv.de