Presse-Information: 55 / 2005 06. 07. 2005
Gaskunden geschockt - E.ON-Hanse und e.dis erhöhen Gaspreis erneut
Zum dritten Mal seit Ende 2004 hat der Gasversorger E.ON-Hanse den Gaspreis erhöht. Das entspricht einer Erhöhung von ca. 25 % innerhalb der letzten 10 Monate, die aktuelle Erhöhung für die ca. 60 000 Kunden in Mecklenburg-Vorpommern, so das Unternehmen, liegt bei 12,9%. Die E.DIS versorgt nach eigenen Angaben ca. 25 000 Kunden in unserem Bundesland und erhöht nach zuletzt im Oktober des vergangenen Jahres jetzt um 11,1%. Mit diesen jüngsten Preiserhöhungen entstehen für einen Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 20 000 bis 25 000 kWh Jahresverbrauch Mehrkosten von monatlich ca. 10 EURO.
Tausende Kunden haben schon die ersten Preisrunden nicht akzeptiert und die Erhöhungen nicht gezahlt, da der Energieversorger die Billigkeit seiner Forderung nicht hinreichend belegt hat.
„An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert“, so Horst Frank von der Neuen Verbraucherzentrale.
Zum Hintergrund:
Bei einseitigen Preiserhöhungen schützt der Gesetzgeber mit § 315 BGB die Kunden vor Willkür. Nach diesem Paragraphen haben Kunden das Recht, dass Ihnen die Gründe für die Preiserhöhung offen gelegt werden. Seitens des Gasversorgers reicht der wiederholte Hinweis auf die Ölpreisbindung und auch auf gestiegene Energiepreise auf keinen Fall aus. Er muss seine Kalkulationsgrundlagen offen legen. Nur dann kann ein Kunde feststellen, ob die geforderte Preiserhöhung angemessen ist.
Bis heute sind die Versorger diesen Beweis schuldig geblieben. Eine Sammelklage von mehreren Verbrauchern, die z.B. gegen E.ON-Hanse anhängig ist, wird hier in naher Zukunft hoffentlich Klarheit bringen.
Bis dahin haben folgende Verhaltenempfehlungen der Verbraucherzentrale Bestand:
- Wenn Sie Ihren Versorger mit dem Musterschreiben der Verbraucherzentrale oder mit eigenem Schreiben bereits aufgefordert haben, die Angemessenheit der Preiserhöhung gemäß § 315 BGB nachzuweisen, haben bei weiteren Preiserhöhungen zunächst keinen Handlungsbedarf. Denn ihr Schreiben gilt auch hierfür.
- Haben Sie den Versorger bislang noch nicht aufgefordert, die Gründe für seine Preiserhöhung darzulegen, können Sie dies mit Hilfe des Musterschreibens der Verbraucherzentrale tun.
- Der eventuellen Erhöhung von Abschlägen auf Grund der Preiserhöhungen sollten Sie widersprechen. Bis zum Nachweis der Berechtigung der Preiserhöhung sollten die Abschläge in der bisherigen Höhe gezahlt werden. Ggf. ist von einer Einzugsermächtigung auf einen Dauerauftrag umzustellen.
- Bei Erhalt der Endabrechung sollten Sie diese sorgfältig prüfen und nur ihren Gasbezug zu Preisen vor der Erhöhung zahlen. Auch hier ist wieder darauf zu achten, dass der Gasversorger nicht den Gesamtbetrag inklusive Erhöhung abbucht.
- Auf eventuelle Mahnungen müssen Sie, wenn Sie lediglich die Preiserhöhung nicht gezahlt haben, nicht reagieren.
- Auf einen gerichtlichen Mahnbescheid des Gaslieferanten können Sie ohne Rechtsbeistand mit dem - dem Mahnbescheid immer beigefügten Widerspruchsformular - reagieren. Im Falle des Widerspruchs muss das von Ihnen auszufüllende Widerspruchsformular - am besten per Einschreiben - spätestens innerhalb von 2 Wochen beim Mahngericht eingegangen sein.
- Sollten Gasversorger versuchen die Preiserhöhung einzuklagen, so ist das Risiko für Verbraucher, zusätzlich mit den Prozesskosten belastet zu werden, nach Einschätzung der Verbraucherzentrale gering.
Grund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Versorger bei derartigen Zahlungsklagen die Kalkulationsgrundlagen für die Preiserhöhung(en) offen legen, damit das Gericht überprüfen kann, ob die Erhöhung nach billigem Ermessen erfolgt ist. Werden die Kalkulationsgrundlagen dann erst im Prozess offen gelegt und sollte sich daraus tatsächlich ergeben, dass die Preiserhöhung(en) nach billigem Ermessen erfolgte(n), so können verklagte Kunden diese Entgeltforderungen sofort anerkennen. Der Gaslieferant muss dann die Prozesskosten übernehmen - einschließlich der Anwaltsgebühren des verklagten Kunden.
Für weitere Informationen:
Horst-Ulrich Frank,
Tel. (0381) 208 70 50,
frank@nvzmv.de