Presse-Information: 35 / 2005 10. 05. 2005
Entschädigung für Nutzung mangelhafter Produkte untersagt
Gericht bestätigt Position des vzbv: „Verkäufer nicht für die Lieferung mangelhafter Waren belohnen“
Berlin, 10. Mai 2005 – Im Grundsatzstreit zur Auslegung des Gewährleistungsrechts hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Erfolg errungen. In einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dem Warenhaus Quelle untersagt, für die Nutzung einer mangelhaften Ware eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Ware durch ein neues Produkt ersetzt wird. „Gewährleistungsrechte sind dazu da, Kundenrechte zu schützen und nicht um Verkäufer für die Auslieferung einer mangelhaften Ware zu belohnen“, so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband für eine Verbraucherin, die für die Dauer der Nutzung eines defekten Herdes an die Quelle AG 120 Euro zahlen sollte. Nach Reklamation hatte die Verbraucherin einen neuen Herd erhalten. Das Gericht hat sich der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes angeschlossen, dass Kunden einen Anspruch auf die versprochenen Vorteile eines gekauften Produktes haben und ihnen keine weiteren Nachteile durch einen Mangel dieser Ware entstehen dürfen. „Wenn schon, dann hätten die Kunden und nicht der Verkäufer eine Entschädigung für den entstandenen Ärger und Aufwand verdient“, so von Braunmühl.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass das Urteil des Landgerichts eine grundsätzliche Ausstrahlung auf die rechtliche Auslegung des Gewährleistungsrechts hat. Bei der Modernisierung des Schuldrechts wurde ein Nutzungsherausgabeanspruch nicht explizit ausgeschlossen.
(Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth, 22.04.2005, Az. 7 O 10714, nicht rechtskräftig)
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Matthias Wins,
Fachberater Recht, Tel. (0381) 208 70 50, wins@nvzmv.de