Presse-Information: 29 / 2005 13. 04. 2005
Vorauszahlung für die
Urlaubsreise zulässig
Zahlreiche Verbraucher beanstanden, dass bei einer Pauschalreise bereits bei
der Reisebestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% gefordert wird.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln(16 U 12/05) vom 11.04.2005
wurde bestätigt, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reiseveranstalters nicht zu beanstanden sind.
Die Besonderheiten des Reisevertrags als ein Massengeschäft, insbesondere der
teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die
vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den
einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigten nach allgemeiner Auffassung eine
angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des
Veranstalters.
Vorraussetzung für die Zahlungspflicht ist eine schriftliche Reisebestätigung
und die Aushändigung des Sicherungsscheines.
Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren
und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende
Kreditinstitut (sog. Kundengeld-Absicherer).
Hierdurch wird dem Verbraucher insbesondere das Risiko einer späteren
Insolvenz des Reiseveranstalters genommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung eine höhere Anzahlung als 10 %
des Reisepreises nur für vertretbar erachtet, soweit dem Kunden hinreichende
Sicherheiten gegeben würden.
Die Beratungsstelle Rostock der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und
Vorpommern e.V. bietet betroffenen Verbrauchern zu allen reiserechtlichen
Fragen, insbesondere bei Reisemängeln, innerhalb der Öffnungszeiten eine
persönliche Beratung an.
Für weitere Informationen:
Joachim Geburtig,
Berater BS Rostock Tel. (0381) 208 70 51, geburtig@nvzmv.de