Presse-Information:    29 / 2005       13. 04. 2005

 

 

Vorauszahlung für die Urlaubsreise zulässig
 
Zahlreiche Verbraucher beanstanden, dass bei einer Pauschalreise bereits bei der Reisebestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% gefordert wird.
 
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln(16 U 12/05) vom 11.04.2005 wurde bestätigt, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters nicht zu beanstanden sind.
Die Besonderheiten des Reisevertrags als ein Massengeschäft, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigten nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.
 
Vorraussetzung für die Zahlungspflicht ist eine schriftliche Reisebestätigung und die Aushändigung des Sicherungsscheines.
Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut (sog. Kundengeld-Absicherer).
Hierdurch wird dem Verbraucher insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur für vertretbar erachtet, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden.
 
Die Beratungsstelle Rostock der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e.V. bietet betroffenen Verbrauchern zu allen reiserechtlichen Fragen, insbesondere bei Reisemängeln, innerhalb der Öffnungszeiten eine persönliche Beratung an.

Für weitere Informationen:

Joachim Geburtig,

Berater BS Rostock Tel. (0381) 208 70 51, geburtig@nvzmv.de