Presse-Information: 103 / 2005 11. 11. 2005
Geschäft mit falschen Gewinnversprechen am Ende! Gericht erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig
Seit vielen Jahren läuft das Geschäft wie geschmiert: Verbraucher wird durch ein unter ausländischem Absender, wie etwa Lindas Central Versand, Alpen Versand oder EUROX , versandtes falsches Gewinnversprechen samt Prospekt zur Bestellung einer Kleinigkeit veranlasst. Zahlt der getäuschte Verbraucher, macht die Firma ODD GmbH, Schutterwald das Geschäft. Zahlt er nicht oder nicht schnell genug, kassiert die Firma FKH GbR als Käufer der Forderungen zusammen mit dem Inkassobüro UGV GmbH und ggf. der Rechtsanwalts-Kanzlei Wehnert u. Koll. ein Vielfaches.
Grundlage dieses üblen Geschäfts ist die Behauptung der Akteure, nichts mit den in den Absendern der falsche Gewinnversprechen genannten Firmen zu tun zu haben, sondern lediglich für diese „Servicearbeiten“ zu leisten bzw. von diesen die offenen Forderungen zu erwerben. Nur so konnten die Verantwortlichen der ODD Ansprüche auf Herausgabe versprochener Gewinne abwehren bzw. die FKH wegen Sittenwidrigkeit nichtige Forderungen durchsetzen.
Nun ist diese Grundlage ins Wanken geraten. Seit voriger Woche stehen Verantwortliche der ODD vor der großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim. Die Staatsanwaltschaft Mannheim mochte offensichtlich nicht mehr das Märchen von den bösen ausländischen Schwindlern, die falsche Gewinnversprechen machen und braven deutschen Unternehmen, die nichts ahnend lediglich „Serviceleistungen“ erbringen, glauben. Auch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck mochte den Verantwortlichen der FKH nicht glauben, dass sie nicht gewusst hätten, dass die Forderung, die sie gegen eine „Kundin“ geltend machten, durch ein falsches Gewinnversprechen veranlasst worden war und urteilte, dass die FKH den zu Unrecht erlangten Vollstreckungsbescheid herauszugeben habe. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid stelle sich „als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ dar (AG Fürstenfeldbruck Az.:3 C 913/05, nicht rechtskräftig).
Bereits vor Jahren hatte das Landgericht Mannheim Behauptungen des Geschäftsführers der FKH GbR, dass er nicht wüsste, wie die Forderungen zustände kämen, die er von notorischen Schwindlern, wie etwa der EUROX b.v. massenhaft aufkaufte, zurückgewiesen: „Dass der Klägerin die unseriösen Geschäftsgebaren dieser Firmen nicht bekannt waren, wird nicht ernsthaft vorgetragen“ (7 LG Mannheim O 251/02, nicht rechtskräftig).
Da hohe Forderungen gegen Verbraucher in der Folge falscher Gewinnversprechen nach Erfahrungen der Verbraucherzentrale des Landes Mecklenburg-Vorpommern nahezu ausschließlich durch die Firma FKH geltend gemacht werden, könnte das üble Geschäft jetzt ein Ende finden. Betroffene und Verbraucherschützer fragen sich jedoch, warum die Firmen ODD und FKH so lange ihr schmutzige Geschäft zum Nachteil vieler tausend insbesondere älterer, geschäftlich unerfahrener Leute weitestgehend ungestört betreiben konnten.
Für weitere Informationen:
Matthias Wins,
Fachberater Recht, Tel. (0381) 208 70 50, wins@nvzmv.de