Presse-Information: 44 / 2004 27. 12. 2004
Flutwelle in Südasien - Was gilt bei höherer Gewalt für Pauschalreisen?
Urlauber, die eine Reise in die von dem schrecklichen Meeresbeben betroffenen Regionen geplant haben, werden den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen können. Grundsätzlich ist eine kostenfreie Stornierung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt immer dann gerechtfertigt, wenn die Reise auf Grund von Umständen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Davon ist in den direkt betroffenen Regionen auszugehen.
Rund 8.100 Menschen aus Deutschland sind nach Angaben des Deutschen Reisebüroverbands als Touristen in der betroffenen Region. Darunter sind neben den rund 4.000 von Thomas Cook, rund 3.700 von Rewe und 500 von TUI.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. 10. 2002 (AZ: X ZR 147/01) die Messlatte für Kündigungen von Reisen wegen höherer Gewalt herabgesetzt. Danach besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden bereits dann, wenn eine Gefährdung mit erheblicher und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Gefährdung ist schon allein wegen möglicher Nachbeben gegeben. Die großen Reiseveranstalter wie TUI, Thomas Cook (Neckermann) und die REWE-Veranstalter ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg haben bereits einige Flüge abgesagt.
Die Reiseveranstalter werden in der kommenden Zeit versuchen, Urlaubern, die Reisen in die Krisengebiete gebucht haben, Umbuchungsangebote in andere Reiseziele zu unterbreiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dadurch das stornokostenfreie Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Das heißt, der Verbraucher muss die Umbuchungsangebote der Reiseveranstalter nicht akzeptieren.
Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages vor Reiseantritt, haben Reisende grundsätzlich keine Entschädigung zu zahlen, da noch keine Reiseleistungen aus dem Vertrag erbracht wurden. Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages während der Reise, wozu in Fällen höherer Gewalt sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter berechtigt sind, hat der Reisende nach dem Gesetz den anteiligen Reisepreis bis zum Eintritt der höheren Gewalt zu zahlen. Hierzu zählen auch die kalkulierten Kosten für den Rückflug.
Entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Reiseveranstalter und Reisender je zur Hälfte. Weitere Mehrkosten, so z. B. Kosten für einen längeren Aufenthalt, etwa wenn die Rückreise nicht möglich ist, hat dagegen der Reisende zu tragen. Ob und in welchem Umfang die Veranstalter derartige Mehrkosten jedoch verlangen, wird von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein.
Urlauber, die vor Ort von der Katastrophe heimgesucht wurden und ihren Aufenthalt nicht vorher abbrechen, haben für die verbleibende Zeit Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter, wenn Reiseleistungen wie Verpflegung, Unterbringung oder als Reisebestandteil gebuchte Ausflüge nicht mehr vertragsgemäß erbracht werden können. Das gilt trotz der höheren Gewalt, denn für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig. Schäden für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck jedoch hat der Reiseveranstalter ebenso wenig zu ersetzen wie Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit, die man unter Umständen bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise hat. Reisegepäckschäden können gegebenenfalls über bestehende Hausrat- oder Reisegepäckversicherungen reguliert werden.
Kündigung wegen höherer Gewalt
1. Der Reisende kann den Reisevertrag auch dann nach Reiseantritt kündigen, wenn ein Fall der sog. "höheren Gewalt" eintritt. Hierher gehören z. B. die Fälle eines Bürgerkrieges, schwere Erdbeben, eine Flutkatastrophe oder das verbreitete Auftreten lebensgefährlicher Krankheiten im Reiseland.
Hinweis: Auch wenn das Auswärtigen Amt nach Reiseantritt vor einer Reise in Ihr Zielgebiet warnt, erkennt die Rechtsprechung dies als Kündigungsgrund an.
2. Liegt einer der genannten Fälle vor, darf der Reisende den Reisevertrag kündigen und zwar ohne vorher ein Abhilfeverlangen stellen zu müssen.
3. Folgen der Kündigung
Durfte der Reisende den Reisevertrag aus dem o. g. Grund kündigen, löst dies die nachstehend genannten Rechtsfolgen aus:
a) Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits vom Reisenden erbrachte Zahlungen muss er erstatten. Er kann jedoch bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen.
b) Der Reiseveranstalter muss die infolge Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Hier ist insbesondere die Pflicht zur Rückbeförderung zu nennen, soweit diese auch im Reisevertrag vereinbart war. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reiseveranstalter und Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus anfallende Mehrkosten trägt allein der Reisende.
Die Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern bietet Ihnen eine persönliche Beratung zu auftretenden Reiserechtsproblemen an.
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