Presse-Information: 42 / 2004 21. 12. 2004
Geschenke zum Fest bringen nicht immer Freude
Ein Weihnachtsgeschenk passt oder gefällt nicht, liegt gar doppelt unter dem Weihnachtsbaum – in diesen Situationen stellt sich die Frage, ob das Geschenk umgetauscht werden kann. Die Neue Verbraucherzentrale M V weist darauf hin, dass es kein generelles Recht auf Umtausch gibt, man ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Viele Händler räumen den Umtausch freiwillig bei Vorlage des Kassenzettels innerhalb einer bestimmten Frist ein. Ganz sicher gehen Kunden, die sich bereits beim Kauf von Geschenken schriftlich vom Verkäufer zusichern lassen, dass nach dem Fest umgetauscht werden kann.
Um den Umtauschstress zu vermeiden, werden auch zu Weihnachten gern Gutscheine verschenkt. Grundsätzlich müssen Gutscheine nach Ansicht der Verbraucherzentrale drei Jahre gelten, eine kürzere Befristung ist nur in Einzelfällen möglich. Wer also noch nicht eingelöste Gutscheine hat, die vor dem 01.01.2002 ausgestellt wurden, muss sich sputen. Am 31.12.2004 endet in diesen Fällen die dreijährige Verjährungsfrist!
Weihnachtsgeschenke jedoch, die einen Mangel haben oder nicht funktionieren stimmen zwar ärgerlich, aber rechtlich gesehen gibt es klare gesetzliche Regelungen für dieses Problem. Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden.
Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Er kann zunächst vom Verkäufer verlangen, dass er Ersatz liefert - jetzt allerdings ohne Fehler – oder für eine kostenfreie Reparatur sorgt.
Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf braucht der Käufer nicht den Nachweis dafür anzutreten, dass die Ware schon beim Kauf mit dem Mangel behaftet war. Es ist daher empfehlenswert, möglichst kurzfristig seine Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
Bei der Reklamation von Weihnachtsgeschenken spricht auch nichts dagegen, dass nicht der Käufer, sondern der Beschenkte selbst reklamiert. Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden. Auch kann bei bargeldloser Zahlung der Kontoauszug als Beweis für den Kauf des Geschenks bei einem bestimmten Händler und den Zeitpunkt des Kaufes dienen.
Rat und Hilfe zu Käuferrechten erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen der NVZ, per E-Mail unter info@nvzmv.de oder über das Beratungstelefon 0190 – 77 54 41 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz)
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