Presse-Information:    40 / 2004        16. 12. 2004

 

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen durch Kassenfusion bestätigt

Verbraucherzentrale begrüßt Urteil des Bundessozialgerichtes

Das Bundessozialgericht hat am 02. 12. 2004  (AZ: B 12 KR 23/04 R u.a.) geurteilt:  Auch nach einer Fusion zweier gesetzlicher Krankenkassen mit der Folge einer Beitragserhöhung dürfen Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Hintergrund: Die BKK Taunus gehörte bis März 2004 zu den günstigsten Krankenkassen überhaupt. Mit Erfolg warb sie bundesweit um neue Mitglieder. Diese Rechnung schien allerdings nicht aufzugehen, die Kosten stiegen schneller als die Ausgaben. Die BKK Taunus schloss sich zum 01. 04. 2004 mit der BKK Braunschweig zusammen und erhöhte den Beitrag von 12,8 % auf 13,8 %. Versicherte, die angesichts der Beitragserhöhung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machten, mussten allerdings erfahren, dass die BKK Taunus nicht bereit war, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese wiederum war jedoch Voraussetzung, um Mitglied einer neuen, natürlich beitragssatzgünstigeren Kasse zu werden. Viele Versicherte zogen jedoch gegen die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts empört vor das Sozialgericht.

Das Bundessozialgericht brachte mit Urteil vom 02. 12. 2004 nun endgültig Klarheit: Die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts war rechtswidrig. Allerdings: Auf die Anordnung einer Rückabwicklung für die Vergangenheit verzichtete das Bundessozialgericht. Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse kann grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeübt werden. Nach Informationen der Stiftung Warentest haben Vertreter der Taunus BKK versprochen, jenen die Beitragsdifferenz zu erstatten, die nach der Fusion zwar eine günstigere Kasse gewählt hatten, aber gegen ihren Willen Mitglied in der Taunus BKK bleiben mussten. Das würde allerdings nur in den Fällen gelten, in denen Versicherte Widerspruch und Klage eingelegt haben. Die Taunus BKK hat eine Hotline für Betroffene geschaltet. Unter 01803 / 20 22 24 42 oder bsg-urteil@taunus-bkk.de kann man sich an die Kasse wenden.

Unklar bleibt zunächst, was für Versicherte gilt, die zum 01. 04. 2004 Mitglied der BKK Taunus wurden. Für sie liegt streng genommen keine Beitragserhöhung vor. Jetzt hat die Kasse selbst Klarheit geschaffen. Sie will auch in solchen Fällen so wie bei den übrigen Klägern verfahren und anbieten, den Wechsel zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen und die Beitragsdifferenz zu erstatten, soweit die Aufnahme in eine günstigere Kasse an der verweigerten Kündigungsbestätigung gescheitert ist.

Die Patientenberatung der Neuen Verbraucherzentrale berät Donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 18 Uhr in der Beratungsstelle Rostock, Strandstraße 98. Die Experten geben Auskünfte zu Patientenrechten, Krankenkassen, Pflegeleistungen, Zahnzusatzversicherungen sowie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unter der Telfonnummer 0381 / 20 87 050.

 

 

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