Stand 05.02.2009
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Gaspreise: Die Preise geben
nach, doch Widersprüche sollten aufrecht erhalten werden
(► Beachten Sie bitte unseren Standpunkt für Gaskunden in
Rostock)
(► Hinweise für E.on Hanse-Kunden)
In den letzten neun Jahren sind die Gaspreise bereits um mehr als das Doppelte gestiegen, und zwar von knapp 0,03 €/kWh auf derzeit teilweise schon auf fast 0,08 €/kWh. ► Gaspreise in M-V Besonders im Herbst 2008 wurden Erhöhungen zwischen 15 und 40 Prozent angekündigt und durchgeführt, auch durch Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern. Die verschiedenen Anbieter haben alle Erhöhungsschritte mit dem Anstieg der Weltmarktpreise für Erdöl bzw. leichtes Heizöl begründet. Nun aber ist der als Basis dienende Ölpreis seit August 2008 drastisch in den Keller gegangen. Dem müssten nun auch die Gaspreise folgen. Mit dem Ende der aktuellen Heizperiode werden – wie angekündigt – die Preise nachgeben. mehr
Noch in 2008 hatte sich die Bundeskartellbehörde gegen mehrere Gasanbieter durchgesetzt und Preiskorrekturen bzw. sogar Rückerstattungen erzwungen. Trotzdem gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede bei den Endverbraucherpreisen bundesweit. Nach den immensen Erhöhungen der Preise im letzten Jahr, haben zu Beginn dieses Jahres bereits mehrere Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Preissenkungen angekündigt.
Auch die angestrebte Liberalisierung des Gasmarktes hat noch nicht zu einschneidenden Veränderungen im Hinblick auf mehr Wettbewerb geführt. Es gibt einfach noch zu wenige Anbieter und damit noch keinen echten Wettbewerb.
Inzwischen haben bundesweit tausende Verbraucher den Abrechnungen widersprochen (allein ca. 30.000 bei E.on Hanse) und die Zahlung erhöhter Tarife verweigert oder ihre Zahlungen unter Vorbehalt vorgenommen. Die Rechtsprechung hat lange Zeit gebraucht, um einige Grundsätze herauszuarbeiten und hat auch unterschiedliche Entscheidungen produziert. Neben Einzelklagen wurden in einigen Bundesländern, so in Hamburg, Bremen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Thüringen Sammelklagen eingereicht und verhandelt. Die jeweiligen Klägergemeinschaften wollten mit Hilfe der Gerichte eine Offenlegung der Preiskalkulationen ihrer Versorger erzwingen. Die Versorger haben bislang argumentiert, sie würden im Prinzip nur die Erhöhung der Bezugskosten an die Kunden weiter geben. In einem am 13.06.2007 gefällten Urteil des VIII. Senats des BGH (Az.: VIII 36/06) wurde dann auch tatsächlich bestätigt, dass der Nachweis der Erhöhung des Bezugspreises im Vergleich zu vorhandenen Kosten senkenden Faktoren eine ausreichende Erklärung für die Erhöhung des Endkundenpreises ist. Jedoch wurde hier nur über den relativ seltenen Fall eines Tarif- bzw. Grundversorgungskunden entschieden. Dieses Urteil fand seine Bestätigung durch die Entscheidung des gleiches BGH-Senats vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07)
Mehrheitlich aber werden heutzutage Kunden im Rahmen so genannter Sonderverträge versorgt. Für diese Kundengruppe war sowohl ein Urteil des Kartellsenats als auch des VIII. Senats des BGH ein erfreuliches Signal. Wie auch die Vorinstanzen und vorher auch andere Oberlandesgerichte (OLG) hat der BGH am 29.04.2008 (Az.: KRZ 2/07) und am 17.12.2008 (Az.: VIII ZR 274/06) die dem Verfahren zugrunde liegenden Preisanpassungsklauseln aus einem Gasliefervertrag für unwirksam erklärt. Damit war der Rechtsgrund gegenüber den klagenden Kunden entfallen, eine Preiserhöhung durchzusetzen. Anders verfährt zurzeit nur das Landgericht Rostock. Es ordnet die Kunden der Stadtwerke durchweg in die Grundversorgung ein und beurteilt die Angemessenheit der Preise dann nach den Grundsätzen des BGH.
Bisher sind die Verbraucherzentralen in Deutschland von folgenden Positionen ausgegangen:
Die
Gerichte bestätigten die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten
Sammelklagen der Verbraucher;
Die
Anwendung des § 315 BGB auf die Prüfung von Gaspreiserhöhungen ist bei der so
genannten Grundversorgung unstrittig (sog. Billigkeitskontrolle), wenn der
Verbraucher die Erhöhung nicht hingenommen hat;
Ein Verweis
auf Preisgleitklauseln in den (Sonder-) Versorgungsverträgen ist nur dann
zulässig, wenn diese Klausel als wirksam erachtet wird, was häufig nicht der
Fall ist (OLG Bremen, OLG Dresden, BGH);
Nicht nur
der verlangte Erhöhungsbetrag unterliegt der Billigkeitskontrolle, sondern
jeweils der gesamte Gaspreis, sofern der Gasversorger quasi eine
Monopolstellung einnimmt (der VIII. BGH-Senat sieht abweichend vom
Kartellsenat hier jedoch Wettbewerb mit anderen Energieträgern – BGH Urteil
v.13.06.2007)
Demzufolge
müssen die Versorgungsunternehmen nur den Nachweis führen, zu welchen
Konditionen sie selbst das Gas eingekauft haben und dass nur die
entsprechenden Preiserhöhungen an die Verbraucher weiter gegeben worden sind
(so auch das LG Rostock, Urteil vom 9.11.2007, Az.: 1 S 31/07), gleichzeitig
müssen jedoch Kosten sparende Faktoren berücksichtigt werden;
Die Prüfung
der Angemessenheit einer Gaspreiserhöhung muss nach einer allgemein gültigen
Methodik erfolgen (diese liegt jedoch noch nicht vor);
Legt
ein Verbraucher gegen eine Gaspreiserhöhung Widerspruch mit Bezug auf § 315
BGB ein und zahlt die höheren Beträge nicht, gerät er weder in Zahlungsverzug
noch kann er mit einer Versorgungssperre belegt werden, (diese Auffassung wird
von den Kartellbehörden unterstützt);
Jedwede
Drohung mit einer Versorgungssperre oder anderen Nachteilen ist rechtswidrig
und kann geahndet werden.
Sollten Anbieter Mahnbescheide androhen oder verschicken, bietet sich an, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und weitere Grundsatzverfahren abzuwarten.
Inzwischen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit neue Anbieter fremde Netze nutzen können. Die seit dem 1. Oktober 2006 theoretisch mögliche Marktöffnung findet bei Anbietern eine zu geringe Resonanz. Kaum ein neuer Anbieter wagt sich auf den unsicheren Markt. Insofern wundert es nicht, wenn gerade die großen Versorger jetzt bundesweit mit besonderen Konditionen ins Geschäft einsteigen. Aber egal, der Markt und mit ihm der Wettbewerb müssen kommen.
Da aber die bisherigen Preiserhöhungen nur marginal rückgängig gemacht werden und die aktuellen Rechnungen für den Zeitraum 2008 sehr hohe und intransparente Preise aufweisen (durchschnittlich plus 20 - 30 Prozent ggüb. 2007), sollten die individuellen Widersprüche einzelner Verbraucher auch bei Preissenkungen fortgesetzt werden, und zwar dann, wenn bereits in der Vergangenheit ein Widerspruch formuliert wurde und Zahlungen gekürzt worden sind. Notwendig ist aber immer eine Beratung vor Ort, da die jeweiligen örtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen (►Sonderfall Rostock). Die Neue Verbraucherzentrale zeigt Ihnen mit einem Beratungsstandpunkt und mit einem Musterbrief wie Sie einen Widerspruch gegen die aktuelle Gasabrechnung formulieren müssen. Bevor Sie widersprechen, vergleichen Sie Ihre Rechnung mit den Tarifen aus dem Vorjahr. Sie werden oft einen deutlichen Preisunterschied bemerken und sollten dann die Erhöhung zurückweisen. Wer nicht widerspricht, läuft u.U. Gefahr, dass er damit den inzwischen veränderten Gaspreis akzeptiert und seine bisherigen Widersprüche selbst außer Kraft setzt.
Außerdem wird es sich künftig lohnen nachzuprüfen, ob ein Anbieterwechsel Kosten sparen hilft. Auf keinen Fall sollten bisherige Widersprüche – wie von einigen Versorgungsunternehmen gefordert – ohne Beratung durch die Neue Verbraucherzentrale aufgegeben werden!