Klagen vor dem Sozialgericht              Dieses Dokument als PDF-Datei zum download

Die Sozialgerichte sind im Allgemeinen zuständig für Streitigkeiten über gesetzliche Sozialleistungen. Dazu zählen insbesondere, Angelegenheiten:

Welche Voraussetzungen müssen für eine Klage vorliegen?

Bevor es überhaupt zum Sozialgericht geht, muss das Vorverfahren durchgeführt worden sein. Es besteht aus:

1.    Bescheid der Kranken- oder Pflegekasse, der Berufsgenossenschaft oder einer anderen Sozialbehörde,

2.    Ihrem Widerspruch gegen diesen Bescheid und

3.    dem Widerspruchsbescheid der Kasse oder Sozialbehörde.

 

Ist der Widerspruchsbescheid für Sie unbefriedigend ausgefallen, können sie vor dem Sozialgericht klagen. Im Extremfall kann das Verfahren über drei Instanzen gehen:

1.    Klage beim Sozialgericht,

2.    Berufung beim Landessozialgericht und

3.    Revision beim Bundessozialgericht in Kassel.

Welche Kosten entstehen?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte kostet das Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich nichts. Nur wer nicht als Mitglied einer dieser Personengruppen klagt, muss Gerichtskosten zahlen (z.B. Kassen und Arbeitgeber). Die Kostenfreiheit gilt auch bei verlorenen Prozessen. Vom Grundsatz der Kostenfreiheit wird nur in wenigen Ausnahmen abgewichen (z.B. Gutachten in bestimmten Fällen). Die Kostenfreiheit gilt allerdings nicht für Kopien.

 

Falls Sie den Prozess verlieren, beschränkt sich Ihr Kostenrisiko im Wesentlichen auf Ihren eigenen Rechtsanwalt, wenn Sie einen beauftragt haben. Bei geringem Einkommen kann auf Antrag des Klägers Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht. Es ist Ihre freie Entscheidung, ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Einzige Ausnahme: Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Pflicht. Neben Rechtsanwälten und zugelassenen Rechtsbeiständen übernehmen auch Gewerkschaften bzw. sozial- oder berufspolitische Verbände für ihre Mitglieder die Prozessvertretung (z.B. DGB, Sozialverband VdK, SoVD). Eine fachkundige Beratung erleichtert in jedem Fall das Führen von Prozessen. Besonders auf sozialgerichtliche Streitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte führen die Bezeichnung „Fachanwalt für Sozialrecht“.

Wie erhebt man Klage?

Das Wichtigste ist die Einhaltung der Frist. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides muss die Klage beim Gericht eingegangen sein. Sie können Ihre Klage per Brief an das Sozialgericht schicken oder zum Sozialgericht gehen und dort die Klage aufnehmen lassen. Sie müssen dabei keine bestimmte Form einhalten, auch eine juristische Fachsprache ist nicht nötig. Sind dann noch weitere Informationen erforderlich, teilt das Gericht Ihnen dies mit. Sie können dann alles Nötige nachreichen.

 

Folgendes sollte aber in der Klageschrift enthalten sein:

 

Die Klageschrift reichen Sie zweifach ein. Das Sozialgericht behält ein Exemplar, das andere wird an die Beklagte gesandt.

Welches Sozialgericht ist zuständig?

Immer das für den Wohnort des Klägers festgelegte. Sie finden die Anschrift des zuständigen Gerichts auch auf dem Widerspruchsbescheid.

 

Sozialgericht Neubrandenburg

Sozialgericht

Rostock

Sozialgericht

Schwerin

Sozialgericht Stralsund

Gerichtsstr. 8

August-Bebel-Str.15-20

Wismarsche Str. 323a

Frankendamm 17

 

17033 Neubrandenburg

18055

Rostock

19055

Schwerin

18439

Stralsund

Tel.: 0395/54 44 500

Fax: 0395/54 44 545

Tel.: 0381/24 10

Fax: 0381/24 11 55

Tel.: 0385/5 40 40

Fax: 0385/5 40 41 15

Tel.: 03831/20 50

Fax: 03831/20 57 99

 

Quelle und weitere Informationen finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de oder im Rechtswegweiser des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern.

 

16.11.2009